B166/2013•Verfassungsgerichtshof B166/2013
B166/2013Verfassungsgericht12.03.2014
Ehe und Verwandtschaft, Eherecht, Homosexualität, Personenstandswesen, Gleichbehandlung, EU-Recht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Auslegung verfassungskonforme, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, EU-Recht Vorabentscheidung, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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