Verfassungsgerichtshof B166/2013

B166/2013Verfassungsgericht12.03.2014

Regest

Ehe und Verwandtschaft, Eherecht, Homosexualität, Personenstandswesen, Gleichbehandlung, EU-Recht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Auslegung verfassungskonforme, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, EU-Recht Vorabentscheidung, VfGH / Prüfungsmaßstab

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B166/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B166.2013

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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