B1302/2013•Verfassungsgerichtshof B1302/2013
B1302/2013Verfassungsgericht11.03.2014
Parteienförderung, Partei politische, Landtag, Wahlwerbung, Kompetenz Bund - Länder, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, Bundesstaatsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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