U95/2013 ua•Verfassungsgerichtshof U95/2013 ua
U95/2013 uaVerfassungsgericht05.03.2014
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren
I.1.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005 und gegen die Ausweisung gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Erst- bis Drittbeschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.760,– bestimmten Prozesskosten und den Viert- und Fünftbeschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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