Verfassungsgerichtshof B1008/2013

B1008/2013Verfassungsgericht04.03.2014

Regest

Versammlungsrecht, VfGH / Legitimation

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1008/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1008.2013

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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