Verfassungsgerichtshof B1190/2012

B1190/2012Verfassungsgericht04.03.2014

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Misshandlung, Festnahme

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1190/2012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1190.2012

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die behauptete Misshandlung des Beschwerdeführers durch Versetzen eines Schlages und über die Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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