B1034/2013 ua•Verfassungsgerichtshof B1034/2013 ua
B1034/2013 uaVerfassungsgericht20.02.2014
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, Parteiengehör
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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