Verfassungsgerichtshof B628/2013

B628/2013Verfassungsgericht12.12.2013

Regest

Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Ersatzfreiheitsstrafe, Strafvollzug, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Finanzstrafrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B628/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:B628.2013

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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