B628/2013•Verfassungsgerichtshof B628/2013
B628/2013Verfassungsgericht12.12.2013
Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Ersatzfreiheitsstrafe, Strafvollzug, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Finanzstrafrecht
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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