B1593/2012•Verfassungsgerichtshof B1593/2012
B1593/2012Verfassungsgericht03.12.2013
VfGH / Anlassfall
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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