B1573/2012•Verfassungsgerichtshof B1573/2012
B1573/2012Verfassungsgericht03.12.2013
Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird – insoweit sie die Rechtmäßigkeit der Auflösung der vorliegenden Versammlung betrifft – abgewiesen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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