G49/2013•Verfassungsgerichtshof G49/2013
G49/2013Verfassungsgericht27.11.2013
Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Gewerbeanmeldung, Befähigungsnachweis, Erwerbsausübungsfreiheit
I.§94 Z20 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 42/2008, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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