B1168/2012•Verfassungsgerichtshof B1168/2012
B1168/2012Verfassungsgericht27.11.2013
Religionsgesellschaften, Religionsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Staatskirchenrecht
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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