B534/2013•Verfassungsgerichtshof B534/2013
B534/2013Verfassungsgericht26.11.2013
Markenschutz
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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