U556/2013•Verfassungsgerichtshof U556/2013
U556/2013Verfassungsgericht25.11.2013
Asylrecht, EU-Recht, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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