U1121/2012 ua•Verfassungsgerichtshof U1121/2012 ua
U1121/2012 uaVerfassungsgericht25.11.2013
Asylrecht, Ausweisung, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof
I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erst- und Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.400,- bestimmten Prozesskosten sowie dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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