B879/2013 ua•Verfassungsgerichtshof B879/2013 ua
B879/2013 uaVerfassungsgericht02.10.2013
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Personalvertretung, Bescheidbegriff, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsverfahren, Beschwerdefrist
I.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der Zentralpersonalvertretung I der Landeshauptstadt Innsbruck richtet, als verspätet zurückgewiesen.
II.1. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der Wahlkommission für die Wahlen der Zentralpersonalvertretung I, der Dienststellenpersonalvertretungen und der Behindertenvertrauensperson 2012 der Landeshauptstadt Innsbruck richtet, abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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