Verfassungsgerichtshof B454/2013

B454/2013Verfassungsgericht02.10.2013

Regest

Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Bescheid Trennbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B454/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2013

Spruch

I.1.Der Beschwerdeführer ist durch die Spruchpunkte 1. b) – g) und 2. des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. a) des angefochte-nen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleis-teten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generel-len Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden sei-nes Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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