U2576/2012•Verfassungsgerichtshof U2576/2012
U2576/2012Verfassungsgericht02.10.2013
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Auslegung, Kinder, Behördenzuständigkeit
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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