B1316/2012•Verfassungsgerichtshof B1316/2012
B1316/2012Verfassungsgericht02.10.2013
Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, Wetten, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Veranstaltungswesen, Behördenzuständigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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