Verfassungsgerichtshof B1316/2012

B1316/2012Verfassungsgericht02.10.2013

Regest

Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, Wetten, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Veranstaltungswesen, Behördenzuständigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1316/2012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:B1316.2012

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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