B926/2012•Verfassungsgerichtshof B926/2012
B926/2012Verfassungsgericht02.10.2013
VfGH / Anlassfall
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620, – bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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