B615/2013•Verfassungsgerichtshof B615/2013
B615/2013Verfassungsgericht01.10.2013
Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal, Landesverwaltungsgericht, Rechte subjektive öffentliche, Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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