B45/2013•Verfassungsgerichtshof B45/2013
B45/2013Verfassungsgericht01.10.2013
Prostitution, Polizeirecht, Erwerbsausübungsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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