B1510/2012•Verfassungsgerichtshof B1510/2012
B1510/2012Verfassungsgericht23.09.2013
VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten
I.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Die Universität Graz ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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