B579/2013•Verfassungsgerichtshof B579/2013
B579/2013Verfassungsgericht13.09.2013
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Beweise
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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