B349/2013•Verfassungsgerichtshof B349/2013
B349/2013Verfassungsgericht13.09.2013
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Dienstrechtsverfahren, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Bescheid verfahrensrechtlicher, Anwendbarkeit AVG, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Präjudizialität, Behördenzuständigkeit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.