B647/2013•Verfassungsgerichtshof B647/2013
B647/2013Verfassungsgericht12.09.2013
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Beschwer, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte)
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
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