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G107/78; G49/79•Verfassungsgerichtshof G107/78; G49/79
G107/78; G49/79Verfassungsgericht30.01.1980
Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren), VfGH / Präjudizialität, Nachsicht (von Abgabenschuldigkeiten), VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Feststellung Wirkung
§149 Abs2 und 3 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien 21/1962, idF vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juni 1978, LGBl. für Wien 28/1978, mit dem die Wr. Abgabenordnung - WAO geändert wird, waren verfassungswidrig.
Die Gesetzesstellen sind nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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