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B29/77•Verfassungsgerichtshof B29/77
B29/77Verfassungsgericht30.01.1980
Finanzverfahren, VfGH / Zuständigkeit, Einkommensteuer, Gewinnermittlung (Einkommensteuer), Treu und Glauben
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Gewerbeertrag und für das Gewerbekapital und die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge und die Gewerbesteuer für die Jahre 1970, 1971 und 1972 richtet, zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Gewinne aus Gewerbebetrieb und den Gesamtbetrag der Einkünfte für 1970, 1971 und 1972 feststellt und die Einkommensteuer für die genannten Jahre festsetzt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.
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