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G35/79•Verfassungsgerichtshof G35/79
G35/79Verfassungsgericht18.03.1980
Familienlastenausgleich
§5 Abs3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. 376, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1981 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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