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G5/80•Verfassungsgerichtshof G5/80
G5/80Verfassungsgericht13.06.1980
VfGH / Präjudizialität, Kompetenz Bund - Länder, Auslegung Verfassungs-, Bundesstaat, Behinderte, Sozialhilfe, Kompetenz Bund - Länder Behindertenhilfe
1. §33a Abs2 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien 22/1966, idF der 2. Behindertengesetz-Nov., LGBl. 10/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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