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V9/79•Verfassungsgerichtshof V9/79
V9/79Verfassungsgericht18.06.1980
VfGH / Prüfungsgegenstand, RechtsV, Marktgebühr, Äquivalenzprinzip, Gebühr (für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen), Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-
Im Tarif zur Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 23/1976, wird die Zahl "79.-" im Abschn. B Punkt 2 litc als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Verordnungsbestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden.
Die Oö. Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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