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G6/79; G25/79; G54/79•Verfassungsgerichtshof G6/79; G25/79; G54/79
G6/79; G25/79; G54/79Verfassungsgericht26.06.1980
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Witwerpension, geschlechtsspezifische Differenzierungen, VfGH / Kosten
I.1. In §259 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 werden die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 26. Juni 1981 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes - GSPVG, BGBl. 292/1957, waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§74) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.
3. In §74 Abs1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes - B-PVG, BGBl. 28/1970, idF des ArtXVI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. 280/1978 waren die Worte "wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§70) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen" verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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