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B150/77•Verfassungsgerichtshof B150/77
B150/77Verfassungsgericht03.10.1980
Grenzkontrolle, Festnehmung, Beschlagnahme, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen eine behauptete Verhaftung des Beschwerdeführers am 13. März 1977 durch Organe der belangten Behörde beim Zollamt Leutasch-Schanz richtet, zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist durch "die Nichtausfolgung von Privaturkunden durch ein Organ der belangten Behörde beim Zollamt Leutasch-Schanz am 13. März 1977" weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.
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