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B648/78•Verfassungsgerichtshof B648/78
B648/78Verfassungsgericht15.10.1980
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Fesselung, Anhaltung, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme
a) dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 14. November 1978 um etwa 17.30 Uhr in 1050 Wien, R-gasse 66 - 68, festgenommen und in der Folge bis 15. November 1978, etwa 15.30 Uhr, angehalten wurde,
b) durch die während dieser Zeit von Organen der genannten Behörde erfolgte Anordnung, der Beschwerdeführer solle sich entkleiden, durch die Anwendung physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer zwecks seiner Verbringung in eine Korrektionszelle und durch die Fesselung des Beschwerdeführers,
c) sowie durch die von Organen der genannten Behörde am 14. November 1978 in der Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
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