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G11/80•Verfassungsgerichtshof G11/80
G11/80Verfassungsgericht16.10.1980
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Dienstrecht, Richter
1. a) Die Worte "Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes" im §65 Abs1 sowie
der zweite Halbsatz des ersten Satzes und der ganze zweite Satz des §77 Abs1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. 305/1961, in der Fassung des ArtIII des Bundesgesetzes vom 7. März 1979, BGBl. 136, waren verfassungswidrig.
b) Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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