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V27/80; V28/80•Verfassungsgerichtshof V27/80; V28/80
V27/80; V28/80Verfassungsgericht23.10.1980
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Präjudizialität, Getränkesteuer Wien
ArtII Abs1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, zur Durchführung des Getränkesteuergesetzes, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Die Wr. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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