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V25/80; V26/80•Verfassungsgerichtshof V25/80; V26/80
V25/80; V26/80Verfassungsgericht23.10.1980
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr
I. ArtII Abs1 Satz 1 und Abs2 der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 30. Jänner 1973, LGBl. 31, über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 1973), und
ArtII der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 27. Juli 1976, LGBl. 52, über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 1976),
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1981 in Kraft.
Die Tir. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. ArtII Abs1 Satz 2 der Beitragsgruppenverordnung 1973 wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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