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B30/79•Verfassungsgerichtshof B30/79
B30/79Verfassungsgericht28.11.1980
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Abtretung
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 13. Dezember 1978 von 3.45 Uhr bis 5.55 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 13. Dezember 1978 um 2.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck festgenommen und bis 3.45 Uhr angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfange wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird ebenfalls in diesem Umfange abgewiesen.
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