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G50/80•Verfassungsgerichtshof G50/80
G50/80Verfassungsgericht14.03.1981
Exekutionsrecht, Lohnpfändung, Notare, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Dienstrecht, Ruhegenuß
§30 Abs2 des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972), BGBl. 66, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1981 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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