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B221/79•Verfassungsgerichtshof B221/79
B221/79Verfassungsgericht12.06.1981
Ausübung unmittelbarer Befehls- ung Zwangsgewalt, Festnehmung, Anhaltung
Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie am 8. Mai 1979 um ca. 2.00 Uhr im Wachzimmer Salzburg-Maxglan von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg festgenommen, zum Bahnhofswachzimmer verbracht und dort in einer Arrestzelle bis 6.00 Uhr angehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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