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B149/79•Verfassungsgerichtshof B149/79
B149/79Verfassungsgericht16.06.1981
Straßenverwaltung, Enteignung, Trassierungsverordnung, Straßenverlaufsfestlegung, Umlegung (einer Straße)
1. Die Beschwerdeführer J. und M.H. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als er sich auf das Grundstück 1330/2 KG Katzbach bezieht.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
2. Im übrigen sind diese Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin S.H. durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
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