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V4/81•Verfassungsgerichtshof V4/81
V4/81Verfassungsgericht17.06.1981
RechtsV, Wirtschaftstreuhänder Kammern, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltungsrecht, Instanzenzug, VfGH / Verwerfungsumfang
1. Abs6 und 7 des §26 der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen in der Sitzung des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 21. März 1959, genehmigt vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Erlaß vom 11. Mai 1959, Z 152.443-IV/20/59, idF des Kammertagsbeschlusses vom 11. Dezember 1971 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11. Dezember 1971, Nr. 2/72), genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Jänner 1972, Z 143.909-II/24/71 (kundgemacht im Amtsblatt der Wirtschaftstreuhänder vom 18. März 1972, Nr. 5/72), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Der zweite Satz des §32 der Wahlordnung in der zitierten Fassung wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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