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G35/80•Verfassungsgerichtshof G35/80
G35/80Verfassungsgericht17.06.1981
Forstwesen, Waldteilung, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht
§3 Abs2 des Ktn. Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. 77/1979 idF LGBl. 99/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Ktn. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
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