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B282/78•Verfassungsgerichtshof B282/78
B282/78Verfassungsgericht24.06.1981
Bescheid Spruch, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte), Kollegialbehörde, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit, als dadurch die Berufung gegen die Entscheidung über die Zustellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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