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G31/79•Verfassungsgerichtshof G31/79
G31/79Verfassungsgericht02.07.1981
Religionsgesellschaften, Auslegung, Kultusrecht Israeliten, VfGH / Individualantrag
Der zweite Halbsatz des §2 Abs1 ("in demselben Gebiete kann nur eine Cultusgemeinde bestehen.") und §2 Abs2 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1982 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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