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G50/81•Verfassungsgerichtshof G50/81
G50/81Verfassungsgericht09.10.1981
VfGH / Präjudizialität, Volksbegehren, Volksabstimmung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Worte "Innerhalb einer Woche" in §18 Abs1 des Volksbegehrengesetzes 1973, Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 27. Juni 1973 über die Wiederverlautbarung des Volksbegehrengesetzes, BGBl. 344, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 1982 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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