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V11/81•Verfassungsgerichtshof V11/81
V11/81Verfassungsgericht15.10.1981
Schulen, Schulunterricht, Auslegung
Der Halbsatz, "wobei auf den der Anmeldung zur Externistenprüfung vorangegangenen Schulbesuch des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist", in §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 31. Juli 1979, BGBl. 362, über die Externistenprüfungen, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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