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G48/81; V20/81•Verfassungsgerichtshof G48/81; V20/81
G48/81; V20/81Verfassungsgericht22.10.1981
Kraftfahrrecht, Haftpflichtversicherung (Kfz), VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Fristsetzung
I. §60 Abs2 Z3 lita des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1971 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 20. Oktober 1982 in Kraft.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Art4 Abs1 litc der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 401/1967, Absatzbezeichnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 605/1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 20. Oktober 1982 in Kraft.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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