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B452/78; G98/78•Verfassungsgerichtshof B452/78; G98/78
B452/78; G98/78Verfassungsgericht30.11.1981
Finanzverfahren, Nachsicht (von Abgabenschuldigkeiten)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Hinsichtlich des Antrages, §149 Abs1 der Wr. Abgabenordnung, LGBl. für Wien 21/1962 idF 4/1974, insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als durch diese Gesetzesstelle "die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung als festgesetzt gilt", wird das Verfahren eingestellt.
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