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V19/80•Verfassungsgerichtshof V19/80
V19/80Verfassungsgericht15.12.1981
Marktordnung, Milchwirtschaft, Absatzförderungsbeitrag
Die Worte "und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag mit S 0,16" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Juni 1979, Z 13.285/05-I 3/79, über die Festsetzung der Absatzförderungsbeiträge im Bereich der Milchwirtschaft, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 29. Juni 1979, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1982 in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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