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B99/81; B100/81•Verfassungsgerichtshof B99/81; B100/81
B99/81; B100/81Verfassungsgericht25.02.1982
VfGH / Zuständigkeit, Beschlagnahme, Finanzstrafrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in der Nacht zum 21. Dezember 1980 in Räumen der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH von Organen des Finanzamtes Neunkirchen durchgeführte Beschlagnahme der Sparbücher mit Konto-Nummern 602.5258 und 600.3735 samt Schriftstücken richtet.
2. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ein Organ des Finanzamtes Wiener Neustadt am 27. Feber 1981 in Wiener Neustadt im Finanzstrafverfahren AZ Vr 1661/81 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt freigegebene Sparbücher der Volksbank M. reg Genossenschaft mbH mit den Konto-Nummern 602.5258 und 600.3735 samt Schriftstücken beschlagnahmt hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
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